Bürgerbüro

Ihnen steht unser Team, bestehend aus engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für Sie immer ein offenes Ohr haben, zur Verfügung. Wir haben jeden Morgen (außer Dienstag) ab 7.00 Uhr für Sie geöffnet.

Wichtiger Hinweis: Montags und donnerstags ist regelmäßig mit starkem Besucheraufkommen zu rechnen.

Wenn Sie dem Bürgerbüro vertrauliche Dokumente datenschutzkonform zustellen möchten, senden Sie uns eine sichere Servicekonto-Nachricht über Service-BW. Sie erreichen uns über den nachfolgenden Link Bürgerbüro.

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Zuzug,
Umzug und Wegzug

Die folgende Zusammenstellung von verschiedenen gemeindlichen und anderen Dienstleistungen soll Ihnen einen Überblick verschaffen, was Sie bei einem Umzug nach Pfinztal beachten und erledigen müssen.

Ausweise & Dokumente

Beim Bürgerbüro können Sie eine Vielzahl von Ausweisen und Dokumenten beantragen. Nachfolgend eine Übersicht:

Der Personalausweis hat die Größe einer Scheckkarte und beinhaltet einen Chip, in welchem die Personendaten, das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Anschrift und eine Online-Ausweisfunktion gespeichert werden.

Beantragung:
Sie können den Personalausweis im Bürgerbüro oder in einer der Ortsverwaltungen beantragen.
Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:

  • bisheriger Personalausweis
  • Reisepass oder Kinderreisepass
  • Ein biometrisches Lichtbild (Passbild) aus neuester Zeit (nicht älter als 1 Jahr) mit hellem, einfarbigen Hintergrund
  • Geburtsurkunde/Heiratsurkunde/Familienbuch (wenn bisher kein Pass- oder Ausweisdokument vorhanden)
  • Heiratsurkunde, sofern der Personalausweis nach Eheschließung wegen Namensänderung neu beantragt wird
  • Bei Einbürgerungen: Einbürgerungsurkunde und übersetzte Geburtsurkunde
  • Bei unter 16-Jährigen (die persönliche Vorsprache des Kindes ist grundsätzlich erforderlich): Unterschriften und Ausweise der Erziehungsberechtigten, mindestens ein Erziehungsberechtigter muss persönlich mit vorsprechen. Ggf. Zustimmungserklärung und Ausweis des nicht vorsprechenden Elternteils, eventuell Sorgerechtsnachweis.
    Bearbeitungszeit: ca. 3 Wochen

Gebühren:

  • Antragstellende Person ab 24 Jahren 37,00 Euro (10 Jahre gültig)
  • Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro (6 Jahre gültig)
  • Vorläufiger Personalausweis 10,00 Euro (3 Monate gültig)

Weitere Informationen zum Personalausweis finden Sie im Internet unter www.personalausweisportal.de.

Verlängerungen sind nicht möglich!
Prüfen Sie rechtzeitig vor einer Auslandsreise, ob Ihre Ausweisdokumente noch gültig sind.
Aktuelle Auskünfte zu den Einreisebestimmungen einzelner Staaten können über das Auswärtige Amt eingeholt werden.

Änderungen
Im Personalausweis kann nur die Anschrift bei Wohnortwechsel geändert werden.
Bei Änderungen der Personaldaten (z.B. Namensänderung durch Heirat) muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Bei Verlust eines Personalausweises muss bei der Personalausweisbehörde eine Verlustanzeige gemacht werden und mit Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Bei Diebstahl muss bei der Polizei eine Anzeige gemacht werden und mit Vorlage dieser Diebstahlsanzeige, eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde bei der Personalausweisbehörde ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Wichtige Informationen zum Verlust bzw. Wiederauffinden eines Ausweisdokumentes
Wird vom Inhaber der Verlust oder Diebstahl eines Ausweisdokumentes an die Pass- und Ausweisbehörde gemeldet, wird eine Verlustmeldung an die Polizei veranlasst, damit das verlorene Dokument in der INTERPOL-Datenbank (Sachfahndungsdateien) aufgenommen wird. Ein Grenzübertritt mit diesem Dokument ist dann nicht mehr möglich.
Sollte das Dokument wieder aufgefunden werden, ist dies unverzüglich an die Pass-und Ausweisbehörde zu melden. Auch bei Personenkontrollen durch die Polizei kann ein als verloren gemeldetes Dokument sichergestellt werden oder es wird als Fundsache an die Pass-und Ausweisbehörde übermittelt. Sobald die Pass-und Ausweisbehörde das Wiederauffinden mitgeteilt bekommt, wird an die Polizei die Löschung des Dokumentes in der INTERPOL-Datenbank veranlasst.

Ausländische Ausweisdokumente
Für die Ausstellung ausländischer Ausweisdokumente sind die jeweiligen Konsulate zuständig.

Beantragung:
Sie können den Reisepass im Bürgerbüro oder in einer der Ortsverwaltungen beantragen.
Der Antrag kann nur persönlich gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung vorzulegen:

  • Personalausweis (soweit bisher kein Reisepass vorhanden)
  • bisheriger Reisepass (soweit vorhanden)
  • Ein biometrisches Lichtbild (Passbild) aus neuester Zeit (nicht älter als 1 Jahr) mit hellem, einfarbigen Hintergrund
  • Geburtsurkunde/Heiratsurkunde/Familienbuch (wenn bisher kein Pass- oder Ausweisdokument vorhanden)
  • Heiratsurkunde, sofern der Reisepass nach Eheschließung wegen Namensänderung neu beantragt wird
  • Bei Einbürgerungen: Einbürgerungsurkunde und übersetzte Geburtsurkunde
  • Bei Personen unter 18 Jahren (die persönliche Vorsprache des Minderjährigen ist erforderlich): Unterschriften und Ausweise der Erziehungsberechtigten, mindestens ein Erziehungsberechtigter muss persönlich mit vorsprechen. Ggf.  Zustimmungserklärung und Ausweis des nicht vorsprechenden Elternteils, eventuell Sorgerechtsnachweis.

Auf einer Website der Bundesministerium des Innern finden Sie alle Hinweise, welche Qualität ein Passbild für die Verwendung in Ausweisen besitzen muss sowie viele weitere Informationen zum Beispiel über die Sicherheitsmerkmale von Ausweispapieren.

Bearbeitungszeit:
Die Ausstellung bei der Bundesdruckerei ist abhängig vom Zulauf. Es kann daher zwischen 3- 4 Wochen bis zur Aushändigung dauern.

Gültigkeitsdauer:
10 Jahre, bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre

Gebühr:

70,00 Euro, bei Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro (32 Seiten Pass)

Verlängerungen sind nicht möglich!
Prüfen Sie rechtzeitig vor einer Auslandsreise, ob Ihre Ausweisdokumente noch gültig sind.
Aktuelle Auskünfte zu den Einreisebestimmungen einzelner Staaten können über das Auswärtige Amt eingeholt werden.

Änderungen
Im Reisepass kann nur die Anschrift bei Wohnortwechsel geändert werden.

Bei Namensänderung (z. B. durch Heirat) oder sonstigen Änderungen muss ein neuer Reisepass beantragt werden!

Hinweis:
Sollten Sie innerhalb der Bearbeitungszeit dringend einen Reisepass brauchen, müssten Sie sich zusätzlich einen vorläufigen Pass ausstellen lassen.

Vorläufiger Reisepass:
Ausstellung und Aushändigung auf Termin

Gültigkeitsdauer: 1 Jahr

1 Lichtbild aus neuester Zeit

Gebühr: 26,00 Euro

Weitere Passvarianten:
48 Seiten Pass für Vielreisende
Kosten 92,00 Euro, bei Personen unter 24 Jahren 59,50 Euro

48 Seiten Expresspass
Die Ausstellung bei der Bundesdruckerei ist abhängig vom Zulauf. Es kann daher ca. vier Werktage bis zur Aushändigung dauern.
Kosten 124,00 Euro, bei Personen unter 24 Jahren 91,50 Euro

32 Seiten Expresspass
Die Ausstellung bei der Bundesdruckerei ist abhängig vom Zulauf. Es kann daher ca. vier Werktage bis zur Aushändigung dauern.
Kosten 102,00 Euro, bei Personen unter 24 Jahren 69,50 Euro

Verlust
Eine Verlustanzeige muss erstellt werden!
Bei Diebstahl – Anzeige bei der Polizei

Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei deutschen Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Je nach Alter und Reiseziel sind das Reisepass oder Personalausweis.

Achtung: Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben. Aktuelle Auskünfte zu den Einreisebestimmungen einzelner Staaten können über das Auswärtige Amt eingeholt werden.

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können im Bürgerbüro oder in einer der Ortsverwaltungen eine eID-Karte beantragen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind.

Die eID-Karte ist ausschließlich für die Online-Ausweisfunktion bestimmt und ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung.

Beantragung:
Für die Beantragung benötigen sie das von ihrem Heimatstaat ausgestellte Identitätsdokument z. B. Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).
Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00 € ausgegeben.

Einfaches Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr beim Bürgerbüro oder einer Ortsverwaltung (persönlich) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen können.
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragssteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.

Beantragung:

  • Persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Antrag zur Vorlage bei einer Behörde: Schreiben der anfordernden Stelle, mit Adresse, Aktenzeichen und Ansprechpartner bei der Behörde
  • 13,00 Euro Gebühr

Für die elektronische Antragstellung direkt über die Homepage des Bundesamts für Justiz benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Voraussetzung:

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antragsteller gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Gebührenbefreiung:
In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem hier hinterlegten Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
Link: www.bundesjustizamt.de

Erweitertes Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie beim Bürgerbüro oder einer Ortsverwaltung (persönlich) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Es müssen bestimmte gesetzliche Bestimmungen vorliegen, damit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG beantragt werden kann:

  • Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Beantragung:

  • Persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
  • Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das “erweiterte Führungszeugnis” verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.
  • 13,00 Euro Gebühr

Für die elektronische Antragstellung direkt über die Homepage des Bundesamts für Justiz benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Voraussetzung:

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antragsteller gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Gebührenbefreiung:
In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem hier hinterlegten Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis
Link: www.bundesjustizamt.de

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister persönlich beim Bürgerbüro oder in einer Ortsverwaltung oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Wird die Gewerbezentralregisterauskunft von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt.

Beantragung:

  • Persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Antrag zur Vorlage bei einer Behörde: Schreiben der anfordernden Stelle, mit Adresse, Aktenzeichen und Ansprechpartner bei der Behörde
  • 13,00 Euro Gebühr

Für die elektronische Antragstellung direkt über die Homepage des Bundesamts für Justiz benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Jagdscheinverlängerungen können Sie bei uns beantragen. Bitte bringen sie hierzu ihren Jagdschein mit. Das Formular erhalten Sie im Bürgerbüro.

Führerscheinantrag (Bestätigung Ihrer Daten auf dem Antragsformular)
Zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist das Landratsamt Karlsruhe.

Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung für die Fahrerlaubnis der Klassen
AM, A1, A2, A, B, L oder T:

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Sehtestbescheinigung im Original (nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (Kopie ausreichend)
  • gültiger Personalausweis bzw. Pass (Kopie ausreichend)

Gebühren des Bürgerbüros:
Für die Bestätigungen Ihrer persönlichen Daten auf Ihrem Antragsformular sprechen Sie bitte mit Ihrem vollständig ausgefüllten Antrag und den erforderlichen Unterlagen und Ihren Ausweispapieren bei uns im Bürgerbüro oder bei den Ortsverwaltungen vor.

Gebühr: 5,10 Euro

Bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis muss zusätzlich zur Bestätigung der Angaben im Antrag auch ein Führungszeugnis (13,00 Euro) beantragt werden.

Gesamtgebühr: 18,10 Euro

Waffenscheinverlängerungen können Sie bei uns beantragen. Bitte bringen sie hierzu ihren Waffenschein mit. Das Formular erhalten Sie im Bürgerbüro.

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Fischereischeine können im Bürgerbüro beantragt und verlängert werden.

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

  • Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  • Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben. Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

Gebühr:
(Die Gebühr ist zu entrichten, wenn es sich um einen ersten Fischereischein handelt)

Jahresfischereischein (1 Jahr): Gebühr 20,00 € Abgabe 8,00 €
Fischereischein 5-Jährig: Gebühr 20,00 € Abgabe 40,00 €
Fischereischein 10-Jährig: Gebühr 20,00 € Abgabe 80,00 €
Jugendfischereischein: Gebühr 5,00 €

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Legen Sie uns hierfür das Originaldokument vor. Die Kopien werden gefertigt.

Gebühr:

Gebühr Beglaubigung pro Blatt: 1,00 Euro
Gebühr Pack Beglaubigung (max. 5 Seiten): 2,00 Euro

Beim Bürgerbüro erhalten Sie auch Informationen zu Einwohnerzahlen, Briefwahlunterlagen und vielem mehr.

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Fundsachen

Fundsachen können Sie im Bürgerbüro, Hauptstraße 70 in Söllingen abholen.

Informationen über gefundene Sachen oder Suchen können Sie auch per Mail buergerbuero@pfinztal.de oder telefonisch 07240/62-121 erfragen.

Gewerbe

Wer ein Gewerbe betreiben will, muss dies nach § 14 Abs. 1 GewO bei der zuständigen Behörde anzeigen. Diese Anzeige wird Gewerbeanmeldung oder Gewerbeanzeige genannt. Sie ist dort einzureichen, wo die Betriebsstätte ihren Sitz hat. Sie können persönlich, schriftlich oder auch Online ihre Unterlagen abgeben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Kopie
  • Ausgefülltes Formular (Link Gewerbeanmeldung)
  • Ggf. Handelsregisterauszug
  • Ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Ggf. Erlaubnisurkunde
  • Gebühr: 15,00 €

Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen.

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb Pfinztal, eine Erweiterung der Betriebstätigkeiten oder Aufgabe einer Tätigkeit, Änderung des Namens der gewerbebetreibenden Person, etc. erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Kopie
  • Ausgefülltes Formular (Link Gewerbeummeldung)
  • Ggf. Handelsregisterauszug
  • Ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Ggf. Erlaubnisurkunde
  • Gebühr: 10,00 €

Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeummeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen.

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls anzeigt werden. Bei Verlängerung der Betriebsstätte in einen anderen Ort außerhalb Pfinztals ist für die bisherige Betriebsstätte eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Von der Gewerbeabmeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, etc. informiert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Kopie
  • Ausgefülltes Formular (Link Gewerbeabmeldung)
  • Ggf. Handelsregisterauszug
  • Ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Ggf. Erlaubnisurkunde
  • Gebühr: 10,00 €

Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen.

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Dies können Sie bei uns im Bürgerbüro beantragen. Das Formular ist beim Bürgerbüro erhältlich. Neben dem Antragsformular muss auch ein Antrag auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie ein Antrag auf Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.

Die Kosten für eine Reisegewerbekarte belaufen sich auf ca. 201,00 €
Die Dauer beträgt 4-6 Wochen.

Kfz An-, Ab- & Ummeldung

Für die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen ist das Straßenverkehrsamt des Landratsamts Karlsruhe zuständig.

Auf der Internetseite des Landkreises erfahren Sie die Öffnungszeiten der verschiedenen Zulassungsstellen und erhalten Hinweise, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Meldebescheinigung/ -bestätigung

Es handelt sich um eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, unter welcher Anschrift Sie aktuell gemeldet sind.
Die Gebühr beträgt 5,00 Euro.

Bitte sprechen Sie persönlich bei uns vor. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises können Sie die Meldebescheinigung auch kostenlos über Service-BW beantragen: Beantragung Meldebescheinigung über Service-BW

Unter nachstehendem Link finden Sie Informationen zur Online-Ausweisfunktion:

https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/startseite/startseite-node.html

In einer erweiterten Meldebescheinigung sind die Daten der einfachen Meldebescheinigung um den Familienstand, Religion und die Staatsangehörigkeit sowie historische Wohnsitze ergänzt.

Die Gebühr beträgt 5,00 Euro.

Bitte sprechen Sie persönlich bei uns vor. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Diese darf nur folgende Daten enthalten:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Geburtsdatum,
  5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
  6. Datum der An- oder Abmeldung,
  7. Anschrift und
  8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.


§ 3 Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensname, Künstlername,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. keine Eintragung,
  9. zum gesetzlichen Vertreter
    a) Familienname,
    b) Vornamen,
    c) Doktorgrad,
    d) Anschrift,
    e) Geburtsdatum,
    f) Geschlecht,
    g) Sterbedatum sowie
    h) Auskunftssperren nach § 51,
  10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
  15. zum Ehegatten oder Lebenspartner
    a) Familienname,
    b) Vornamen,
    c) Geburtsname,
    d) Doktorgrad,
    e) Geburtsdatum,
    f) Geschlecht,
    g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
    h) Sterbedatum sowie
    i) Auskunftssperren nach § 51,
  16. zu minderjährigen Kindern
    a) Familienname,
    b) Vornamen,
    c) Geburtsdatum,
    d) Geschlecht,
    e) Anschrift im Inland,
    f) Sterbedatum,
    g) Auskunftssperren nach § 51,
  17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises,
  18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
  19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
    a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
    c) als im Ausland lebender Deutscher einen Hinweis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung durch die betroffene Person ihre derzeitige Anschrift im Ausland zu speichern,
  2. für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
    a) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
    b) den Familienstand,
    c) das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe sowie
    d) die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
    aa) des Ehegatten,
    bb) der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,
  3. für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung
    die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,
  4. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
  5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
    die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  6. für Zwecke der Suchdienste
    die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
  7. für waffenrechtliche Verfahren
    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist,
  8. für sprengstoffrechtliche Verfahren
    die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung,
  9. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
  10. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4
    den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
  11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung
    die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.

Müll und Abfall

Hier finden Sie alle Information zu Müll und Abfall.

Ortsverwaltung

Außerdem können Sie diese und weitere Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erledigen. Bitte beachten Sie die jeweiligen Öffnungszeiten.

Ortsverwaltung Berghausen Tannenstraße 42 Berghausen
Ortsverwaltung Wöschbach Wesostraße 42 Wöschbach
Ortsverwaltung Kleinsteinbach Söllinger Str. 1 Kleinsteinbach

Rentenberatung

In Zusammenarbeit mit der Gemeinde Pfinztal hält Herr Hans-Peter Kühn jeden Montag von 14.00 bis 18.00 eine Sprechstunde im Rathaus Söllingen – Haus der Begegnungen, Bahnhofstraße 1, 76327 Pfinztal ab.

Das Angebot des Sprechtages beinhaltet Auskunft und Beratung zu allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung. Entgegennahme von Rentenanträgen wie Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.

Diese Angebote sind kostenlos und werden im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. In dringenden Fällen kann auch mit Herrn Kühn ein individueller Termin vereinbart werden. Tel. 07240 4087.

Nicolas Zimmermann
Sozialbüro/Rentenberatung
Haus der Begegnungen
Tel: 07240 62-127

Steueridentifikationsnummer

Die IdNr wird die Steuernummer für den Bereich der Einkommensteuer ersetzen. Diese bleibt dauerhaft gültig und ändert sich auch nicht z. B. nach einem Umzug, nach einer Heirat oder nach der Änderung des Personenstandes. Die IdNr ist eine 11-stellige Nummer und enthält keine Informationen über Sie oder das zuständige Finanzamt.

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch

  • im Einkommensteuerbescheid,
  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder
  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Sie haben Ihre IdNr noch nicht erhalten oder sie ist nicht mehr auffindbar?
Sprechen Sie bitte persönlich unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei uns im Bürgerbüro vor. Eine Auskunft über Ihre IdNr ist gebührenfrei.

Online kann die IdNr auch beim Bundeszentralamt für Steuer erfragt werden.

Anmeldung

Wenn Sie nach Pfinztal zuziehen, müssen Sie sich anmelden. Die Frist für die Meldepflicht beträgt 2 Wochen ab dem Zuzugsdatum. Anmelden können Sie sich sowohl im Bürgerbüro im Rathaus oder bei den einzelnen Ortsverwaltungen. Hier finden Sie die dazugehörigen Adressen und Öffnungszeiten.

Mitzubringende Unterlagen:

Wenn keine Ausweisdokumente vorhanden sind, bitten wir sie standesamtlicher Urkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde, Familienstammbuch) vorzulegen.
Auf dem Personalausweis wird die Anschrift geändert, im Reisepass wird der Wohnort geändert.
Für Bürger aus Nicht-EU-Ländern ist das Ausländeramt, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, zuständig.

Ab Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 wird wieder die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers eingeführt. Bei der Anmeldung muss die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage bei den Formularen hinterlegt. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Wohnungsgeberbestätigung nicht.

§ 27 Abs. 2 BMG: Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach drei Monaten.
§ 27 Abs. 3 BMG:  Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

  • Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
  • Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.

§ 32 Abs. 1 BMG: Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31.März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Wiederspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz in der ab 01.11.2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbungbei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG und § 12 MVO zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister: Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname), Doktorgrad, Geschlecht, derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Datum und Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
6. Belehrung zu § 202a StGB gemäß „ 23 Absatz 5 BMG
Es erfolgt eine Belehrung zu § 202a des Strafgesetzbuches für die anmeldende Person bei Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Absatz 5 BMG:
„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstraße bestraft wird.
7. Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein. Dies kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als in § 3 BMG aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können.
Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhobenwerden. In diesem Fall ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen.
8. Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen die Meldebehörden auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Dem Antragsteller soll bewusstgemacht werden, dass seine Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister.
Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, soll die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000 11 60 16) hinweisen.
9. Widerspruch gegen die Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen für ausländische Unionsbürger nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG i.V. mit § 50 Abs. 5 BMG
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Abs. 5 BMG auf das Recht der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG zu widersprechen.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Nutzung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. § 50 Abs. 5 BMG findet entsprechend Anwendung. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
10. Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
11. Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)
Wenn Personen in 1. einer Justizvollzugsanstalt, 2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, 3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, 3. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder 4. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o.g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Sonstiges: Sofern Ihre Daten gemäß § 42 BMG an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermittelt werden, können Sie einer Veröffentlichung Ihrer Daten durch die Kirche nur beim zuständigen Pfarramt widersprechen.

Ummeldung

Umzug innerhalb von Pfinztal. Wenn Sie innerhalb von Pfinztal umziehen, müssen Sie Ihre neue Anschrift bei uns melden. Die Frist für die Meldepflicht beträgt 2 Wochen ab dem Umzugsdatum.

Mitzubringende Unterlagen Wohnungsgeberbestätigung, Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass.

Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen. Hierfür benötigen wir Ihre genaue Wegzugsanschrift im Ausland.

Über nachstehenden Link können Sie sich auch online über Service-BW ins Ausland abmelden:
Ins Ausland abmelden

Wenn Sie nur eine einzige Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Bei Aufgabe einer Nebenwohnung, müssen Sie die aufgegebene Wohnung am (künftigen) Hauptwohnsitz abmelden.
Mitzubringende Unterlagen (für alle Personen, die abgemeldet werden) Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier.

Adressauskünfte

Mit dem Antrag „Auskunft aus dem Melderegister“ (Formular im Bürgerbüro erhältlich) kann eine einfache Melderegisterauskunft aus dem Melderegister der Gemeinde Pfinztal beantragt werden.

Für die Auskunft aus dem Melderegister fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro an.

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad und
  4. derzeitige Anschriften sowie,
  5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

  1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
  2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt. Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen. Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor, hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft

  1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
  2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
  3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.