Gleiches Wahlrecht für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung haben das gleiche Wahlrecht wie alle anderen Wahlberechtigten. Im Jahr 2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Wahlrechtsausschlüsse für Personen mit rechtlicher Betreuung in allen Angelegenheiten für verfassungswidrig. In der Folge wurden diese Ausschlüsse sowohl im Bundestag als auch im Landtag von Baden-Württemberg aus den Wahlgesetzen gestrichen.
Assistenz zur Ermöglichung des Wahlvorganges
Menschen mit Behinderung dürfen bei der Stimmabgabe Assistenz in Anspruch nehmen, ohne dass dies gegen das Wahlgeheimnis verstößt. Nach § 35 Landeswahlordnung Baden-Württemberg (LWO) besteht die Möglichkeit für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine Person ihres Vertrauens als Hilfsperson zu benennen. Eine Unterstützung kann auch durch ein Mitglied des Wahlvorstandes erfolgen. Die Hilfsperson ist dabei zur Geheimhaltung verpflichtet. Besteht eine rechtliche Betreuung, muss die Hilfsperson nicht zwingend die rechtliche Betreuungsperson sein.
Unterstützungsleistungen können in unterschiedlichen Situationen erforderlich sein:
– Organisation der Wahlteilnahme
Die Wahlbenachrichtigung enthält Informationen über die Barrierefreiheit des Wahllokals. Bestehen Barrieren, kann neben der Briefwahl auch ein Wahlschein beantragt werden, mit dem die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal möglich ist (§ 36 LWO). Bereits für diese organisatorische Handlung kann je nach Einzelfall Unterstützung erforderlich sein.
– Assistenz bei Briefwahl
Wird eine Assistenz bei der Briefwahl in Anspruch genommen, muss sichergestellt sein, dass die wahlberechtigte Person ihren eigenen Willen äußert und keine unzulässige Einflussnahme erfolgt. Die Hilfsperson gibt gegenüber der Wahlbehörde eine eidesstattliche Erklärung bezüglich einer Stimmabgabe entsprechend dem geäußerten Willen ab.
– Assistenz im Wahllokal
Menschen mit Sehbehinderung haben die Option, im Wahllokal mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Sie dürfen zur Nutzung der Schablone nicht verpflichtet werden. Hilfspersonen können gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlkabine betreten, um den Wahlvorgang zu ermöglichen. Die Benennung der Hilfsperson muss lediglich dem Wahlvorstand mitgeteilt werden.
– Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken, § 2 LWO
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Wahlscheins bilden (§ 2 LWO). Die Stimmabgabe kann auch direkt im Zimmer oder im Bett erfolgen. Der Wahlvorstand bringt die Wahlurne in die Räumlichkeiten. Bettlägerigen Personen ist zu ermöglichen, ihren Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten.
Eingliederungshilfe SGB IX
Sofern keine andere geeignete Unterstützung zur Verfügung steht, können Assistenzleistungen zur Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX übernommen werden, wenn sie im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sind. Als Rechtsgrundlage kommt je nach Unterstützungsbedarf z.B. § 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX oder § 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 83 SGB IX in Betracht.
Hierunter können beispielsweise auch Fahrtkosten für ehrenamtlich unterstützende Personen fallen.
Leben Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen, kann die Unterstützung im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, etwa im Lebensbereich gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben enthalten sein. Dabei ist zwingend zu beachten, dass die wahlberechtigte Person selbst die Hilfsperson als Person ihres Vertrauens benennt. Eine gemeinsame Inanspruchnahme nach § 116 SGB IX (z. B. für den Weg zum Wahllokal) sollte dabei geprüft werden.
Angebote für blinde und sehbehinderte Menschen
Der Landesblinden- und Sehbehindertenverband Baden-Württemberg e.V. ermöglicht blinden und sehbehinderten Menschen eine geheime und selbstständige Stimmabgabe bei der kommenden Landtagswahl. Dafür stellen die Verbände kostenlos Stimmzettelschablonen und eine Audio-CD zur Verfügung. Diese können telefonisch unter 0761 36122 angefordert werden. Personen mit dem Merkzeichen „BL“, die Blindenhilfe erhalten, bekommen die Unterlagen automatisch über die zuständigen Stadt- und Landkreise zugesandt.
Weiterführende Informationen:
– Leitfaden für Assistenzkräfte 2021 Bundestagswahl 2021 Assistenzbroschüre
– In leichter Sprache: Wahlhilfe zur Landtagswahl am 08. März 2026: https://www.lpb-bw.de/einzelansicht/pm-wahlhilfe-leichter-sprache-landtagswahl-2026-2025-09-25
– Infos in leichter Sprache zur Landtagswahl 2026: Einfach wählen gehen – in leichter Sprache | Landtagswahl
– Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen: Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderung: Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
– Landesbehindertenbeauftragte Baden-Württemberg: Erklärvideos zur Landtagswahl: https://www.youtube.com/channel/UCEPlcyU9drB_QLdSPRhZEMA
https://www.bsv-wuerttemberg.de/aktuelles/nachrichten/654-information-zur-landtagswahl-am-08-03-2026.html [14.01.2026]