Bauanträge

Im ersten Tagesordnungspunkt an diesem Abend ging es um einen Bauantrag zum Bau einer Dachgaube in der Tannenstraße im Ortsteil Berghausen. Das Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „Hinterm Dorf“, in Kraft getreten am 11.05.1966 mit den entsprechenden Änderungen 3, 4 und 5. Dieser enthält die Festsetzung, dass Dachaufbauten nicht zulässig sind. Da im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits Befreiungen hinsichtlich dieser Festsetzung erteilt wurden und somit bereits mehrere Bebauungen einen Dachaufbau aufweisen, empfahl die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen und der Befreiung zuzustimmen.

Das Gremium fasste einstimmig den Beschluss, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und der Befreiung zur Errichtung eines Dachaufbaus zuzustimmen.

Weiter ging es mit einem Antrag auf Befreiung für die Errichtung von zwei Stellplätzen in der Kapellenstraße im Ortsteil Söllingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Dahnhalden/Dammreetz“, in Kraft getreten am 28.10.1963. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Vorgärten der Grundstücke als Ziergärten anzulegen sind. Die Verwaltung empfahl, der Befreiung zuzustimmen. Einstimmig beschloss das Gremium, der Befreiung zuzustimmen.

Lärmsanierungsprogramm Deutsche Bahn

Anschließend stand das weitere Vorgehen hinsichtlich des Lärmsanierungsprogramms der Deutschen Bahn auf der Tagesordnung. Das Lärmsanierungsprogramm der Deutschen Bahn enthält Schallschutzmaßnahmen entlang der vorhandenen Schienenwege. In der Sitzung hat sich das Gremium über das weitere Vorgehen beraten. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung lautete, über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Lärmaktionsplanung als Empfehlung für den Gemeinderat zu entscheiden. Das Gremium sprach sich mehrheitlich gegen die Aufstellung von Lärmschutzwänden im Rahmen der Lärmaktionsplanung der Deutschen Bahn aus.

Lärmaktionsplanung

Im letzten Tagesordnungspunkt an diesem Abend wurde über die Lärmaktionsplanung 4. Runde vorberaten. Die Lärmaktionsplanung dient dazu, konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung zu erarbeiten. Sie ist alle fünf Jahre fortzuschreiben. Dem Gremium wurde der Zwischenbericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellt. Die Verwaltung empfahl, die Fortschreibung der Lärmaktionsplanung nach § 47d Abs. 5 BImSchG auf Basis des Zwischenberichts zu beschließen und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG sowie die Beteiligung der Behörden/Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 BImSchG durchzuführen. Dabei wird der Zeitpunkt in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Einstimmig folgte das Gremium den Beschlussvorschlägen.