Seit Anfang dieses Jahres gilt in Baden-Württemberg ein neues Gaststättengesetz. Mit der Neuerung ergeht ein Wechsel im Antragsverfahren für vorübergehende Gaststättengewerbe.
Das gewerbsmäßige Anbieten von Speisen und Getränken für jedermann gegen Entgelt -üblicherweise bei öffentlichen Veranstaltungen- stellt den Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes dar.
Bis Ende 2025 wurde für den Betrieb eine sogenannte „Gestattung /Konzession“ benötigt. Mit dem Inkrafttreten des neuen LGastG entfällt diese, für den Betreiber besteht nur noch eine Anzeigepflicht.
Ist der Betreiber ein Verein, besteht die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden. Im Umkehrschluss entfällt die Anzeigepflicht vollständig, wenn sich die Auswahl nur auf Speisen und/oder alkoholfreie Getränke erstreckt.
Die Anzeige kann mit bereitgestelltem Formular oder formlos, jedoch mit Mindestinhalt*, schriftlich per Post oder elektronisch an: „Ordnungsamt@pfinztal.de“ erfolgen. Für die Verarbeitung einer verpflichtenden Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
Sollten Sie uns ein vermeintliches, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen, das gemäß LGastG nicht hätte angezeigt werden müssen, erheben wir keine Gebühren.
*Mindestinhalt bei formloser Anzeige:
- Angaben zum Antragssteller
- Verantwortlicher während der Veranstaltung
- Bezeichnung der Veranstaltung mit Ort und Zeitraum
- Erfolgen Musikdarbietungen?
- Erwartete Personenanzahl (Insgesamt, täglich und zeitgleich anwesend)
Das Formular „Anzeige zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung oder eines vorübergehenden Gaststättengewerbes“ finden Sie online unter: „https://pfinztal.de/aktuelles-blog/satzungen-richtlinien-formulare-foerderprogramme-und-infoblaetter/“.
Weitere Informationen finden Sie online beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter: „https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/gaststaettenrecht“.