Bebauungsplan „Gewerbegebiet Edelstahl Rosswag“, OT Kleinsteinbach
– Vertrag bzgl. Ausgleichsmaßnahmen

Das Gremium erteilte seine Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag bzgl. der Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Edelstahl-Rosswag“ inklusive der in der Sitzung vorgestellten Änderung nach § 5 Abs. 2 d Baugesetzbuch (BauGB).

Der Gemeinderat hat der Ermächtigung der Bürgermeisterin zur Unterzeichnung des Vertrags ebenfalls einstimmig zugestimmt.

 

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Edelstahl Rosswag“, OT Kleinsteinbach
– Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.09.2023 hat der Gemeinderat einen Aufstel-lungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiet Edelstahl Ross-wag“ gefasst.

Das Verfahren ist seitdem weit fortgeschritten. So wurden Anfang dieses Jahres die Beteili-gungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

Weiter wurde aufgrund der Änderung hinsichtlich der Ausgleichmaßnahme im Sommer eine erneute Offenlage durchgeführt.

Die entsprechenden Beteiligungsschritte nach dem BauGB wurden somit durchgeführt. Nächster Schritt sei nun die Zustimmung zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss.

Das Gremium hat mehrheitlich folgendem Beschluss zugestimmt:

  1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander, werden die zum Entwurf des Bebauungsplans abgegebenen Stellungnahmen entsprechend der Synopse aus der Offenlage, sowie aus der erneuten Offenlage berücksichtigt bzw. bleiben unberücksichtigt.
  2. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 18.11.2025 wird nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.
  3. Die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 18.11.2025 werden nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.Vm. § 4 GemO als Satzung beschlossen.
  4. Den in der Sitzung vorgestellten redaktionellen Änderungen bzw. Konkretisierungen wird zugestimmt.

  Zeitvertragsarbeiten 2026 – Entwässerungskanalarbeiten
– Auftragsvergabe

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 und 4a der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleis-tungen) wurden für das Jahr 2026 „Zeitvertragsarbeiten“ für Entwässerungskanal- und Entwässerungsgrabenarbeiten in der Gemeinde Pfinztal ausgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Rahmenvertrag für anfallende Instandsetzungs- sowie regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten geringeren Umfangs, deren erwartete Einzelvolumen keine andere Ausschreibungsart rechtfertigt. Die Bauleistung wurde auf der Grundlage der VOB/A öffentlich auf der Homepage der Gemeinde Pfinztal am 23.10.2025 sowie in der BNN am 25.10.2025 ausgeschrieben.

Dem Wettbewerb wurde ein sogenanntes Standardleistungsbuch für das Bauwesen (Zeitver-tragsarbeiten) zu Grunde gelegt. Diese Standardleistungsbücher sind im Auftrag des Bundes-ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aufgestellt und enthalten für fast alle an-fallenden Leistungen Einheitspreise, auf die von den Bewerbern ein Auf- und Abgebot in Pro-zent anzubieten war. Leistungen, deren Einheitspreise nicht in Standardleistungsbüchern ab-gedeckt sind, werden in einem Zusatz-Leistungsverzeichnis aufgeführt. Weiter sind darin die Unterstützung des Bauhofs (ähnlich einer Rufbereitschaft) im Katastrophenfall mit Maschinerie (z.B. Bagger, Radlader, LKW) abgedeckt.

Für das Gewerk wurde ein geschätzter jährlicher Auftragswert von rund 100.000,- € im Bereich Tiefbau zugrunde gelegt. Dieser geschätzte Jahreswert der Zeitvertragsarbeiten ist jedoch un-verbindlich und begründet keinen Anspruch des Bieters auf eine bestimmte Auftragsmenge oder -erteilung. Der tatsächliche Jahresauftragswert kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen.

Das Gremium hat mehrheitlich zugestimmt, den Rahmenauftrag für die Ent-wässerungskanalarbeiten an die Firma Fred Walther Baggerbetrieb GmbH, 76327 Pfinztal, zu erteilen.

Anpassung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren und der Wasser-versorgungsgebühren für das Jahr 2026

Aufgrund des Kommunalabgabengesetzes können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öf-fentlichen Einrichtungen entsprechende Gebühren erheben. Als zuständiges Rechtsorgan hat der Gemeinderat über die Höhe der Gebührensätze, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen, zu beschließen. Erforderlich hierfür ist eine Kalkulation der Gebühren, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht.

Es befinden sich derzeit die Gebührenkalkulationen für den Bereich der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung für das Jahr 2026 in Bearbeitung. Es ist noch nicht absehbar, in welcher Höhe konkret sich die Gebühren ab dem 01.01.2026 entwickeln werden. Damit mögli-che Gebührensteigerungen mit Wirkung ab dem 01.01.2026 festgesetzt und erhoben werden können, ist eine Beschlussfassung erforderlich.

Aktuell betragen die Schmutzwassergebühren 2,87 €/m³ und die Niederschlagswassergebüh-ren 0,47 €/m³. Im Bereich der Wasserversorgung betragen die Verbrauchsgebühren 2,80 €/m³ (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer).

Über die Ergebnisse der Gebührenkalkulationen für den Bereich der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sowie die Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung und die Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser, erfolgt Anfang des Jahres 2026 in der Sitzung des Gemeinderats eine Beratung und entsprechende Beschlussfassung.

Der Gemeinderat beschließt mehrheitlich, dass die Schmutz- und Niederschlags-wassergebühren sowie die Wasserversorgungsgebühren für das Jahr 2026 in Folge der Neukalkulation rückwirkend zum Jahresbeginn angepasst werden können.