Neubau eines Einfamilienhauses, Leutzenheldstraße, Ortsteil Söllingen
In der Gemeinderatssitzung wurde der Antrag für den Neubau eines Einfamilienhauses in der Leutzenheldstraße im Ortsteil Söllingen beraten. Dem Bauantrag wurden vier Anträge auf Befreiung beigelegt: abweichende Sockelhöhe, Gebäudehöhe bergseits 0,90 m höher laut Bebauungsplan, Errichtung eines Quergiebels und Nicht-Einhaltung der festgesetzten Baulinie. Für das Grundstück besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Leutzenheld“. Unter anderem setzt der Bebauungsplan die Gebäudehöhe fest. Bezüglich der Sockelhöhe wurden in der Vergangenheit bereits Befreiungen erteilt. Die abweichende Traufhöhe und Quergiebel sind in dem Gebiet mehrfach vorhanden. Auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes empfahl die Verwaltung, den Befreiungen bzgl. Traufhöhe / Gebäudehöhe nach § 31 BauGB und § 36 BauGB zuzustimmen.
Der Gemeinderat stimmte dem Neubau einstimmig zu.
Neubau einer Dachgaube, Rappenbergstraße, Ortsteil Berghausen
Die Bauherrschaft beantragte die Errichtung einer Dachgaube auf dem Bestandsgebäude in der Rappenbergstraße im Ortsteil Berghausen. Mit der Gaube werden die bestehenden Räumlichkeiten im Dachgeschoss vergrößert. Das Dachgeschoss bildet mit dem darunterliegenden Geschoss eine Wohneinheit. Die einzelne Dachgaube fügt sich nach Ansicht der Verwaltung in die Umgebungsbebauung ein. Deshalb empfahl diese das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen.
Der Gemeinderat stimmte dem Neubau einstimmig zu.
Neubau eines Wohnhauses mit Doppelcarport und Pool, Rappenbergstraße, Ortsteil Berghausen
Der Antragstellende wollte im Rahmen einer Bauvoranfrage prüfen lassen, ob auf dem Grundstück in der Rappenbergstraße im Ortsteil Berghausen ein Wohnhaus errichtet werden kann. Hierfür wurden verschiedene Fragestellungen formuliert, u. a. ob eine Bebauung des Grundstücks grundsätzlich zulässig ist, ob er geplante Pool genehmigungspflichtig und zulässig ist und ob es Aspekte gäbe, die einer Genehmigung im Wege stehen könnten.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Vorhaben wäre zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Verfahrenspflicht des Pools ist durch das Landratsamt zu prüfen. Die Nebenanlage hält die gesetzlich vorgegebenen Maße zur Verfahrensfreiheit ein. Die Verwaltung empfahl nach Prüfung, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen.
Der Gemeinderat lehnte das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage mehrheitlich ab.
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Edelstahl Rosswag“, OT Kleinsteinbach
Im Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet Edelstahl Rosswag“ wurde Anfang dieses Jahres bereits die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Nach dem damaligen Bebauungsplanentwurf sollte der nötige Ausgleich nach dem Umweltbericht über einen Kauf von Ökopunkten hergestellt werden. Nun gibt es den Wunsch, diesen selbst durch Maßnahmen im Gemeindegebiet herzustellen.
Die Vorgehensweise wäre wie folgt: Die Gemeinde stellt das entsprechende Grundstück zur Verfügung. Es handelt sich dabei um ein Grundstück auf der Gemarkung Wöschbach. Die Fläche wird zur Generierung der nötigen Ökopunkte entsprechend gepflegt. Für die Sicherstellung der Ausgleichsmaßnahme ist der Vorhabenträger allein verantwortlich. Für die Gemeinde entsteht hieraus kein personeller oder finanzieller Aufwand. Es wird ein Monitoring festgesetzt. Die Pflege der Flächen muss regelmäßig nachgewiesen werden.
Zur Absicherung des o.g. Vorgehens muss ein städtebaulicher Vertrag ausgearbeitet werden. Dieser wird vor dem Satzungsbeschluss vom Gemeinderat beschlossen werden. Die Verwaltung steht dem Vorgehen grundsätzlich positiv gegenüber, da ein Ausgleich im Gemeindegebiet geschaffen werden kann und die Gemeinde für die Bereitstellung der Flächen einen Geldbetrag erhält. Daher empfahl die Verwaltung dem Vorgehen bzgl. der Ausgleichsflächen zuzustimmen.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig zu.
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Edelstahl Rosswag“, OT Kleinsteinbach
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.09.2023 hat der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiet Edelstahl Rosswag“ gefasst.
Das Verfahren ist seitdem weit fortgeschritten. So wurden Anfang dieses Jahres die Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 und der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Inzwischen ist eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich geworden. Um ein rechtssicheres Verfahren zu gewährleisten, erfolgt nun eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB. Die Verwaltung empfiehlt oben genannte Beschlüsse zu fassen und eine erneute Beteiligung durchzuführen.
Das Gremium stimmte einstimmig zu.
„Grüner Wohnen in der Wesebachstraße“
Über nachfolgenden Sachverhalt wurde bereits in der Technik- und Umweltausschusssitzung vom 01.07.2025 vorberaten. Das Gremium beschloss als Empfehlung für den Gemeinderat, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Für das Projekt „Grüner Wohnen in der Wesebachstraße“ wurde bereits ein Bebauungsplan zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen aufgestellt. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss wurde im Jahr 2022 gefasst. Als Satzung beschlossen wurde der Bebauungsplan im Jahr 2023. Der Verwaltung liegt nun eine Anfrage vom Vorhabenträger vor, das Projekt mit einer aktualisierten Planung zu realisieren. Die Gebäudekubatur wird dabei nicht verändert. Es sollen lediglich die Wohnungsgrößen optimiert bzw. neu aufgeteilt werden.
Der Stellplatzschlüssel bleibt dabei ebenfalls unverändert. Im Detail werden die Planungsänderungen und die Hintergründe für die Änderung in der Sitzung durch den Planer bzw. Vorhabenträger vorgestellt. Nach Absprache mit dem Landratsamt bewegen sich die Änderungen in einem Rahmen, der keine Änderung des bestehenden Bebauungsplans nach sich zieht. Somit muss Stand jetzt das Bebauungsplanverfahren nicht neu aufgerollt werden.
Eine Änderung des Durchführungsvertrags wird vermutlich vorgenommen werden müssen. Die mit dem Projekt ursprünglich von der Gemeinde verfolgten Ziele werden im Grundsatz durch die Planänderungen nicht beeinträchtigt. Die Verwaltung empfiehlt daher, der geänderten Planung zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen die Änderung des Durchführungsvertrags vorzubereiten, um die Realisierung des Projektes voranzutreiben.
Das Gremium stimmte mehrheitlich zu.
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat einstimmig am 08.07.2025 dem Gemeinderat empfohlen, die Hebesatzsatzung zu beschließen. Der Gemeinderat hat am 22.10.2024 die Hebesatzsatzung mit folgenden Hebesätzen beschlossen:
1. für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 390 v.H.
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 231 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf 345 v.H.
Über die Angelegenheit wurde bereits im Verwaltungs- und Finanzausschuss am 8.10.2024 beraten und einstimmig die Zustimmung zum Beschlussvorschlag empfohlen. Aus formellen Gründen muss die Satzung geändert und der Beschluss erneut gefasst werden. Der jetzige Satzungstext entspricht der Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg.
Das Gremium stimmte einstimmig zu.