Im Rahmen des Gemeindeentwicklungsplans „Pfinztal 2035“ wurde als einer der vorrangigen Themenschwerpunkte „Pfinztal macht mobil“ ausgewiesen. Mit Hilfe von Bürgerbeteiligungen entwickelte sich unter diesem Schwerpunkt die Zielsetzung, eine „Mobilitätsgarantie für alle Verkehrsteilnehmer“ zu erreichen. Die Gemeindeverwaltung und der von engagierten Bürgerinnen und Bürgern geleitete Arbeitskreis Mobilität priorisiert unter diesem Aspekt, Aufmerksamkeit für das nicht erlaubte „Gehwegparken“ insbesondere an den Hauptstraßen zu schaffen.
Dieses Projekt wird in den nächsten Wochen umgesetzt werden.

Das bedeutet konkret, dass „Falschparker“ an den Pfinztaler Hauptstraßen (Berghausen: Karlsruher Str., Jöhlinger Str., Söllingen: Hauptstr., Kleinsteinbach: Pforzheimer Str., Bockstalstr. – Änderungen vorbehalten) in den Kalenderwochen 8 und 9 (19.02. – 01.03.24) entsprechende Hinweiszettel (siehe Foto) an ihren Autos finden werden.
In Kalenderwoche 10 (ab dem 04.03.24) wird die Ordnungswidrigkeit der falsch Parkenden durch die Mitarbeiter des Ordnungsamtes in Kooperation mit der Polizei, entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO), geahndet werden.

Zur Information die Bestimmungen zu Parken auf dem Gehweg nach der Straßenverkehrsordnung

Grundsätzlich ist nach StVO das Parken auf dem Gehweg untersagt.
Allerdings unterscheidet die Straßenverkehrsordnung zwischen Halten und Parken. Ein Fahrzeug hält, wenn es freiwillig für weniger als drei Minuten seine Fahrt unterbricht.

Für das Parken auf dem Gehweg macht das wenig Unterschied, denn aus § 12 Abs. 4 lässt sich folgern, dass sowohl das Halten als auch das Parken auf dem Bürgersteig verboten sind. Beides gilt als Ordnungswidrigkeit. Das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg wird in der Regel mit einem Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog geahndet.

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. (§ 12 Abs. 4)

Bußgeld für Parken auf dem Gehweg

Parken auf dem Gehweg kann Geld kosten. Dabei kommt es bei der Höhe des Bußgeldes für das Parken auf Gehwegen auch darauf an, ob es sich um ein „Parken auf dem Gehweg mit Behinderung“ handelt. Ohne Behinderung kostet das Parken auf dem Bürgersteig ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.

Die Dauer spielt dabei auch eine Rolle. Wer länger als eine Stunde auf dem Bürgersteig parkt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen. Die Bußgelder sind im Bußgeldkatalog für Parken auf dem Gehweg festgelegt. Ein Fahrverbot wird nicht verhängt.

Parkverstoß Bußgeld Punkte
Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg 55 €
… mit Behinderung 70 € 1
… mit Gefährdung 80 € 1
… mit Sachbeschädigung 100 € 1
… länger als eine Stunde 70 € 1
… länger als eine Stunde mit Behinderung 80 € 1

 

Im Übrigen gilt das Verbot für das Parken auf dem Gehweg nicht nur für den Fußweg, sondern auch für den Radweg. Auf allen Flächen, die nach § 2 Abs. 1 StVO nicht zur Fahrbahn gehören, ist das Parken verboten.

 

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt?

Die StVO schreibt in erster Linie das Parken auf der Fahrbahn vor. Auf dem Gehweg darf nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild dies erlaubt.