Was sind Naturschutzgebiete?
Naturschutzgebiete sind gemäß § 21 Naturschutzgesetz Gebiete, in denen im besonderen Maß der Schutz von Natur und Landschaft in der Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
- zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung
erforderlich ist.
Eine Übersicht über die Naturschutzgebiete in Baden-Württemberg finden Sie bei der LUBW, also der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Im Falle der Naturschutzgebiete ist für die Unterschutzstellung das Regierungspräsidium Abteilung 5 zuständig.
Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1-3
76133 Karlsruhe
Tel: 0721 926-4351
Naturschutzgebiete in Pfinztal
Auf der Gemarkung Pfinztal sind folgende Flächen als Naturschutzgebiete ausgewiesen:
Die wichtigsten Verhaltensregeln bei einem Aufenthalt im Naturschutzgebiet finden Sie hier:
- Von einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile sowie zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung absehen
- Bodengestalt unverändert lassen
- Keine fließenden oder stehenden Gewässer schaffen, beseitigen oder verändern
- Keine Abfälle oder sonstige Gegenstände lagern
- Keine Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellen oder anbringen
- Respektvoller Umgang mit Pflanzen, Pflanzenteilen und Tieren
- Vom Einbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Tieren absehen
- Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere unberührt lassen
- Verzicht auf Veranstaltungen, zelten, lagern, das Aufstellen von Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsständen
- Feuer nur innerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen anmachen oder unterhalten
- Keinen Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen verursachen
- Auf den Wegen bleiben
- Auf das Reiten und freilaufen lassen von Hunden verzichten
- die Wege lediglich mit Fahrrädern ohne Hilfsmotor oder Krankenfahrstühlen befahren
- und weitere.
Die konkreten Verhaltensregeln für die einzelnen Naturschutzgebiete finden sich in den jeweiligen Verordnungen.