Stadtplanung
Ansprechpartner
Städtebauliche Erneuerung „Neue Ortsmitte Söllingen“
Die Gemeinde Pfinztal wurde im Jahr 2020 in das Bund-Länder-Programm „Lebendige Zentren“ aufgenommen. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgte durch Beschluss der Sanierungssatzung gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Sitzung des Gemeinderates am 26.05.2020. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Mitteilungsblatt der Gemeinde wurde diese rechtsverbindlich.
Sanierungsvermerk im Grundbuch
Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung gelten die speziellen bodenrechtlichen Vorschriften des Sanierungsrechts. Vom Grundbuchamt wurde auf Antrag der Gemeinde ein Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke eingetragen. Diese Eintragung dient ausschließlich der Information aller Grundstückseigentümer und jedes anderen, der Grundstücksinteressen im Sanierungsgebiet hat. Sie wissen damit, dass ihre Maßnahmen mit der Gemeinde Pfinztal abgestimmt werden müssen. Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter. Er ist keine Grundstücksbelastung im Sinne des Grundbuchrechts und hat damit keine Rangstelle im Grundbuch. Nach dem Abschluss der Sanierung werden die Sanierungsvermerke wieder gelöscht. Durch die Eintragung und die Löschung der Sanierungsvermerke entstehen den Grundstückeigentümern keine Kosten.
Sanierungsziele der städtebaulichen Erneuerung „Neue Ortsmitte Söllingen“
- Stabilisierung des Ortskerns und Schaffung einer attraktiven und lebendigen Ortsmitte sowie eines attraktiven Wohn- und Arbeitsumfelds.
- Steigerung der Aufenthaltsqualität des zentralen innerörtlichen Bereichs.
- Neuordnung des Areals am Kelterplatz mit Schaffung eines öffentlichen Platzes.
- Barrierefreier Umbau und Erweiterung des denkmalgeschützten Bürgerhauses.
- Maß- und sinnvolle Nachverdichtung sowie Ansiedlung verschiedener (öffentlicher) Nut-zungen im Bereich Neuordnungsareal am Kelterplatz.
- Modernisierung und Erweiterung des Rathauses I und II sowie barrierefreie Verbindung der beiden Rathausgebäude.
- Gestalterische sowie energetische Modernisierung von Gebäuden.
- Ordnung der Parkierung und Schaffung weiterer Stellplätze.
- Gestaltung von öffentlichen Flächen.
- Umnutzung und Aktivierung von Leerständen.
- Maßnahmen zum Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie ökologische Erneuerung.
Förderrichtlinien und sanierungsrechtliche Beratung
Bei der Inanspruchnahme und der Gewährung von Sanierungsfördermitteln sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten. Vorrangiges Ziel der Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist die Verbesserung der Wohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Verbesserung des energetischen Zustands an Gebäuden. Privatmaßnahmen sollen deshalb von der Gemeinde auf der Grundlage einer mit dem Eigentümer abzuschließenden Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Die vom Gemeinderat Pfinztal am 15.12.2020 beschlossenen Förderrichtlinien finden Sie hier: Förderrichtlinien (PDF)
Die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (kurz: KE) führt für die Gemeinde die sanierungsrechtliche Beratung durch. Diese steht für Auskünfte zum Sanierungsverfahren und Fragen zu privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebietes zur Verfügung.
Sanierungsrechtliche Genehmigung
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht gem. den §§ 144 und 145 BauGB. Für die Wirksamkeit des Vorhabens benötigen Grundstückseigentümer daher eine sogenannte „Sanierungsrechtliche Genehmigung“. Diese ist u.a. erforderlich bei folgenden Rechtsgeschäften:
- Kauf und Verkauf von Immobilien
- Grundschuldbestellungen (Hypotheken, die im Grundbuch eingetragen werden)
- Nutzungsänderungen
- Instandsetzungen und Sanierungen, die den Wert erheblich steigern
- Alle Bauvorhaben – Errichtung und Abbruch von Gebäuden
- Grundstücksteilungen oder -vereinigungen
- Baulasterklärungen
Beim Kauf / Verkauf von Immobilien, bei Grundschuldbestellungen oder der Aufnahme von Hypotheken übersendet der Notar den beurkundeten Kaufvertrag an die Gemeinde und stellt einen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags. Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird ein Genehmigungsbescheid erteilt, der dem Notar zugesendet wird. Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen hat die Gemeinde einen Monat Zeit, um die Genehmigung zu erteilen bzw. zu versagen.
Abschluss der Sanierung
Zu gegebener Zeit wird die städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung formell abgeschlossen.