Kategorie: Allgemeines/Sonstiges | Mitteilung vom Mi. 28.01.15 , gültig bis Mi. 04.02.15
WehrpflichtgesetzDer § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz ist seit dem 01. Juli 2011 ausgesetzt. An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht pro Jahr. Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetz widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis zum 27.02.2015 an die Gemeinde Pfinztal, Bürgerbüro, Hauptstr. 70, 76327 Pfinztal zu richten.
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