Kategorie: Allgemeines/Sonstiges | Mitteilung vom Do. 23.02.12 , gültig bis Mi. 29.02.12
Der § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz ist seit dem 01. Juli 2011 ausgesetzt!An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht pro Jahr. Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetz widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind bis zum 29.03.2012 an die Gemeinde Pfinztal, Bürgerbüro, Hauptstr. 70, 76327 Pfinztal zu richten.
Zurück
|